Seit dem 1. März 2026 hat die Anrufung der Zivilgerichtsbarkeit erneut ihren Preis: einen Stempel von 50 Euro. Diese „Gebühr zugunsten der Prozesskostenhilfe“ (contribution pour l’aide juridique) überrascht viele Rechtsuchende — und sie betrifft nicht nur das Arbeitsgericht. Als Rechtsanwalt bei der Anwaltskammer Mulhouse erkläre ich Ihnen, wer ihn zahlen muss, wer davon befreit ist und wie er zu entrichten ist, damit Ihr Vorgehen nicht verzögert wird.
Ein Stempel von 50 € zur Anrufung des Gerichts
Durch das Finanzgesetz für 2026 (Gesetz vom 19. Februar 2026) wiedereingeführt, nimmt die Gebühr zugunsten der Prozesskostenhilfe die Form eines elektronischen Steuerstempels von 50 Euro an (Art. 1635 bis Q des code général des impôts, des allgemeinen Steuergesetzbuchs). Sie gilt für die seit dem 1. März 2026 eingeleiteten Verfahren.
Welche Verfahren sind betroffen? (nicht nur das Arbeitsgericht)
Der Stempel ist für die Verfahren erster Instanz in Zivil- und Arbeitssachen geschuldet, die vor dem ordentlichen Gericht (tribunal judiciaire) oder dem Arbeitsgericht (conseil de prud’hommes) anhängig gemacht werden. Er beschränkt sich also nicht auf das Arbeitsgericht: Auch zahlreiche Familiensachen und viele zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen sind betroffen. Dagegen sind Strafsachen nicht erfasst.
Zu beachten: Die Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen (durch Anwaltsurkunde, ohne Richter) leitet kein Verfahren vor einem Gericht ein: Sie ist von diesem Stempel nicht betroffen.
Wer muss ihn zahlen?
Es ist die Partei, die das Verfahren einleitet — der Kläger —, die den Stempel entrichtet, oder ihr Rechtsanwalt für sie. Er ist je Instanz geschuldet: Er muss vor der Anrufung des Gerichts gezahlt und der Nachweis dem Antrag beigefügt werden.
Wer ist davon befreit?
Das Gesetz sieht wichtige Befreiungen vor. Sie müssen den Stempel insbesondere dann nicht zahlen, wenn Sie unter einen dieser Fälle fallen:
Befreit sind insbesondere:
- die Empfänger der Prozesskostenhilfe (aide juridictionnelle);
- der Antrag auf Schutzanordnung (ordonnance de protection) (häusliche Gewalt, Zwangsheirat);
- die Verfahren der Überschuldung, der gerichtlichen Sanierung oder Liquidation;
- das Mahnverfahren (injonction de payer) (und der Widerspruch);
- die Bestätigung einer elterlichen Vereinbarung;
- die Verfahren vor dem Jugendrichter (juge des enfants), dem Betreuungsrichter (juge des tutelles), dem Richter für Freiheiten und Haft, in Sachen psychiatrischer Behandlung ohne Einwilligung oder der Entschädigung von Opfern von Straftaten (CIVI).
Diese Aufzählung ist abschließend: Es ist besser, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Befreiung auf Ihre Situation zutrifft.
Wie wird er gezahlt?
Der Stempel wird ausschließlich online, per Bankkarte, auf der offiziellen Website der elektronischen Stempel erworben (timbres.impots.gouv.fr). Sie erhalten einen Nachweis — ein PDF mit einem zu scannenden Code oder eine SMS mit einer Kennung —, der Ihrer Klageerhebung beizufügen ist. Der Stempel ist 12 Monate gültig; wird er nicht verwendet, kann er innerhalb von 18 Monaten nach dem Kauf erstattet werden.
Und wenn der Stempel nicht gezahlt wird?
Das Fehlen des Stempels kann Ihren Antrag unzulässig machen — aber nicht sofort: Das Gericht muss Sie zunächst auffordern, den Mangel zu beheben, innerhalb einer Frist von einem Monat. Erst wenn die Behebung ausbleibt, kann die Unzulässigkeit ausgesprochen werden. Es ist daher entscheidend, diese Frist nicht verstreichen zu lassen.
Meine Begleitung
Wenn ich Sie vertrete, übernehme ich diese Formalität: den Erwerb des Stempels, die Prüfung einer etwaigen Befreiung und die Hinterlegung des Nachweises mit Ihrem Antrag — um zu vermeiden, dass ein fehlender Stempel Ihre Klageerhebung verzögert. Sie werden bei jedem Schritt begleitet, unter Wahrung des Berufsgeheimnisses. Die Honorare werden von Anfang an klar festgelegt, in einer schriftlichen Vereinbarung.
Ein Verfahren vor dem Gericht in Mulhouse oder im Haut-Rhin einzuleiten?
Häufige Fragen
Muss man seit 2026 für die Anrufung des Gerichts zahlen?
Ja. Für Zivilverfahren, die seit dem 1. März 2026 eingeleitet werden, ist grundsätzlich ein Stempel von 50 Euro (die Gebühr zugunsten der Prozesskostenhilfe) zu entrichten. Strafsachen sind nicht betroffen.
Betrifft der 50-€-Stempel nur das Arbeitsgericht?
Nein. Er gilt für die erste Instanz in Zivil- und Arbeitssachen, vor dem ordentlichen Gericht (tribunal judiciaire) oder dem Arbeitsgericht (conseil de prud’hommes) — also zum Beispiel auch für zahlreiche Familiensachen und zivilrechtliche Streitigkeiten.
Wer muss diesen Stempel zahlen?
Die Partei, die das Verfahren einleitet (der Kläger), oder ihr Rechtsanwalt für sie. Er ist je Instanz geschuldet und muss vor der Anrufung des Gerichts entrichtet werden.
Bin ich befreit, wenn ich Prozesskostenhilfe habe?
Ja. Empfänger der Prozesskostenhilfe (aide juridictionnelle) sind vom Stempel befreit. Auch andere Verfahren sind es, wie die Schutzanordnung (ordonnance de protection, bei Gewalt), die Überschuldung oder das Mahnverfahren (injonction de payer).
Was geschieht, wenn ich nicht zahle?
Ihr Antrag kann für unzulässig erklärt werden, jedoch erst, nachdem Sie aufgefordert wurden, den Mangel innerhalb eines Monats zu beheben. Die Zahlung erfolgt online, mittels elektronischen Stempels.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung dar. Jede Situation ist besonders: für die Prüfung der Ihren nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei auf.