Die garde à vue (Polizeigewahrsam) ist eine Maßnahme, mit der eine verdächtige Person für die Zwecke einer Ermittlung von den Ermittlern festgehalten wird. Sie ist gesetzlich streng geregelt, wobei das Gesetz eine Reihe von Rechten zum Schutz der betroffenen Person vorsieht.
Die Dauer
Die garde à vue darf grundsätzlich 24 Stunden nicht überschreiten. Sie kann mit Genehmigung des zuständigen Magistrats um weitere 24 Stunden verlängert werden, und für bestimmte Straftaten bestehen Sonderregelungen. Jede Verlängerung muss begründet sein.
Die Belehrung über die Rechte
Bereits zu Beginn der Maßnahme muss die Person in einer ihr verständlichen Sprache informiert werden:
- über die Art und das mutmaßliche Datum der Straftat;
- über ihr Recht, einen Angehörigen und ihren Arbeitgeber benachrichtigen zu lassen;
- über ihr Recht, von einem Arzt untersucht zu werden;
- über ihr Recht, von einem Rechtsanwalt unterstützt zu werden;
- über ihr Recht zu schweigen.
Der Beistand des Rechtsanwalts
Die in Polizeigewahrsam genommene Person kann verlangen, bereits zu Beginn der Maßnahme von einem Rechtsanwalt unterstützt zu werden. Der Rechtsanwalt kann sich vertraulich mit ihr besprechen und sie bei Vernehmungen und Gegenüberstellungen unterstützen. Seine Anwesenheit ist eine wesentliche Garantie für die Wahrung der Verteidigungsrechte.
Das Schweigerecht
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Die Person kann wählen, ob sie die Fragen beantwortet, sie teilweise beantwortet oder schweigt. Diese Entscheidung kann sinnvollerweise mit dem Rechtsanwalt erörtert werden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information über die Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Fall einer garde à vue (Polizeigewahrsam) kann der Beistand eines Rechtsanwalts unverzüglich angefordert werden. Kontaktieren Sie die Kanzlei.